Jacqueline Aßbichler ist Vorsitzende Richterin am Landgericht Traunstein und leitete als solche den Eiskeller-Mordprozess, der 2024 mit einer neunjährigen Jugendstrafe gegen Sebastian T. endete. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil im April 2025 auf, weil Aßbichler während des laufenden Verfahrens E-Mails mit dem Staatsanwalt ausgetauscht hatte, ohne die Verteidigung davon in Kenntnis zu setzen. Sebastian T. verbrachte 945 Tage in der JVA Traunstein, bevor er im November 2025 rechtskräftig freigesprochen wurde.
Inhaltsverzeichnis
Steckbrief: Jacqueline Aßbichler
| Funktion | Vorsitzende Richterin, Landgericht Traunstein |
| Zuständigkeit | Jugendkammer |
| Frühere Stationen | Staatsanwaltschaft München II (1995 bis 1999), Amtsgericht Rosenheim (1998 bis 2016), Landgericht München I (2016 bis 2019) |
| Am Landgericht Traunstein seit | Februar 2019 |
| Bekanntheit | Vorsitzende im Eiskeller-Prozess (2023/2024) |
| BGH-Entscheidung | Urteil aufgehoben, Beschluss vom 1. April 2025, Az. 1 StR 434/24 |
| Status (Stand Juni 2026) | Keine öffentlich bekannten Konsequenzen |
Wer ist Jacqueline Aßbichler?
Jacqueline Aßbichler gehört seit 1995 zur bayerischen Justiz. Sie begann ihre Laufbahn als Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München II, wo sie bis 1999 tätig war.
Anschließend wechselte sie als Richterin ans Amtsgericht Rosenheim, einer Position, die sie fast sechzehn Jahre lang bekleidete. Ab Februar 2016 leitete sie eine Kammer am Landgericht München I.
Seit Februar 2019 ist sie Vorsitzende Richterin der Jugendkammer am Landgericht Traunstein. Diese Kammer verhandelte den Eiskeller-Mordprozess.
Der Eiskeller-Fall: Was am 3. Oktober 2022 in Aschau geschah
In der Nacht vom 2. auf den 3. Oktober 2022 verließ die 23-jährige Medizinstudentin Hanna W. die Diskothek Eiskeller in Aschau im Chiemgau. Ihr Zuhause lag 885 Meter entfernt. Sie kam dort nie an.
Am Nachmittag des 3. Oktober wurde ihr Leichnam rund neun Kilometer entfernt im Fluss Prien gefunden. Die Obduktion ergab Ertrinken als Todesursache bei einer Wassertemperatur von neun Grad Celsius. Der Bundesgerichtshof hielt in seiner Pressemitteilung fest, dass Hanna W. innerhalb von vier bis fünf Minuten ertrank.
Ihr Körper wies schwere Kopfverletzungen, beidseitig gebrochene Schulterblättern und fehlende Kleidungsstücke auf. Die Kriminalpolizei Rosenheim leitete ein Mordermittlungsverfahren ein.
Der Verdacht fiel auf Sebastian T., damals 20 Jahre alt, der in jener Nacht joggend durch Aschau unterwegs gewesen war. Zur Polizei gegangen war er auf Rat seiner eigenen Mutter, nachdem die Behörden öffentlich nach Zeugen gesucht hatten.
Der Indizienprozess vor Aßbichlers Jugendkammer
Die Jugendkammer unter Vorsitz von Aßbichler verhandelte den Fall in mehr als dreißig Sitzungstagen. Es existierten weder ein gesicherter Tatort noch DNA-Spuren des Angeklagten noch eine Tatwaffe.
Einer der Belastungszeugen war ein Mithäftling namens Adrian M. Er behauptete, Sebastian T. habe ihm in der Untersuchungshaft ein Geständnis gemacht. Ein forensisch-psychologisches Gutachten stufte seine Aussage später als nicht glaubwürdig ein.
Anfang Januar 2024 schrieb Aßbichler dem Staatsanwalt eine E-Mail. Darin teilte sie ihre Einschätzung mit: Sie gehe davon aus, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Mord verurteilt werde.
Die Verteidigung, bestehend aus Wahlverteidigerin Regina Rick und Rechtsanwalt Yves Georg, erfuhr davon nichts. Mitte Februar 2024 stieß Rick beim Durcharbeiten eines Sonderbandes der Prozessakten zufällig auf einen Ausdruck dieser Mailkorrespondenz.
Rick stellte sofort einen Befangenheitsantrag gegen Aßbichler. Die Kammer lehnte ihn ab, ohne Beteiligung von Aßbichler. Der Prozess lief weiter.
Am 19. März 2024 verkündete Aßbichler das Urteil: neun Jahre Jugendstrafe wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung.
Noch bevor sie die Urteilsbegründung vorlas, wandte sie sich an Rick. Sie zitierte den Autor und Juristen Ferdinand von Schirach und sprach über Medien, die keine Gerichte ersetzen. Rick erklärte danach öffentlich, sie habe für diesen Angriff keine Erklärung.
Warum der BGH das Urteil im Eiskeller-Prozess aufhob
Sebastian T. legte Revision ein. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hob das Urteil am 1. April 2025 auf (Az. 1 StR 434/24).
Der erste Befund des BGH war der E-Mail-Austausch zwischen Aßbichler und dem Staatsanwalt. Der BGH stellte fest, dass dieser Austausch geeignet war, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Vorsitzenden zu rechtfertigen. Das begründet einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 Alt. 2 StPO in Verbindung mit § 24 Abs. 2 StPO.
Ob Aßbichler tatsächlich befangen war, spielte dabei keine Rolle. Der bloße Anschein genügt nach deutschem Recht. Der BGH hielt in seiner Pressemitteilung fest:
„Mit dem heimlichen Vorgehen konnte beim Angeklagten der Eindruck entstehen, dass die Vorsitzende sich nicht mehr unparteilich ihm gegenüber verhielt.“
Der zweite Befund blieb in der deutschen Medienberichterstattung weitgehend unbeachtet. Nachdem die Revision eingelegt worden war, meldete sich Aßbichler beim Bundesgerichtshof zu Wort, und zwar unaufgefordert, noch bevor die Akten überhaupt in Karlsruhe eingetroffen waren.
Der 1. Strafsenat hielt ausdrücklich fest, dass auch dieser Schritt ein Fehlen der gebotenen richterlichen Distanz zeige. Im Beschluss erläuterte er, dass es nicht Aufgabe des Tatgerichts sei, die Erfolgsaussichten einer Verfahrensrüge zu beurteilen.
Das unaufgeforderte Schreiben bestätigte dem Senat genau das, was er bereits prüfte.
Beide BGH-Befunde im Überblick
| Erster Befund | Zweiter Befund | |
|---|---|---|
| Was geschah | E-Mail-Austausch mit dem Staatsanwalt ohne Wissen der Verteidigung | Unaufgefordertes Schreiben an den BGH vor Eingang der Akten |
| Rechtliche Einordnung | Absoluter Revisionsgrund, § 338 Nr. 3 StPO | Fehlen der gebotenen richterlichen Distanz |
| Vom BGH festgehalten | Ja, als tragender Grund | Ja, gesondert und ausdrücklich |
| In den Medien berichtet | Breit | Kaum |
Die Neuverhandlung und der Freispruch
Nach dem BGH-Beschluss übernahm eine neue Jugendkammer des Landgerichts Traunstein den Fall. Wegen fehlender Raumkapazitäten fanden die Verhandlungen am Amtsgericht Laufen statt. Den Vorsitz übernahm Richterin Heike Will.
Am ersten Verhandlungstag, dem 29. September 2025, hielt Verteidiger Yves Georg eine Eröffnungsrede von mehr als fünfzehn Minuten. Er kritisierte die Traunsteiner Jugendkammer des ersten Verfahrens und deren Vorsitzende scharf und sprach öffentlich von „Unkenntnis, Hybris und Befangenheit“ sowie „groteskem Unfug.“ Richterin Will zog sich daraufhin mit der Kammer zurück.
Das Gericht beurteilte die Kernzeugen der Anklage im Verlauf des Verfahrens als nicht glaubwürdig. Am Ende forderte selbst die Staatsanwaltschaft Freispruch, weil die Tat Sebastian T. nicht habe nachgewiesen werden können.
Am 25. November 2025 sprach Richterin Heike Will Sebastian T. frei. In ihrer Urteilsbegründung sagte sie:
„Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass es im Verlaufe der Ermittlungen zu etlichen fatalen Fehlern gekommen ist.“
Richterin Will entschuldigte sich bei Sebastian T. dafür, dass er zu Unrecht in Haft gesessen habe. Sie kämpfte dabei mit den Tränen.
Sebastian T. hatte zum Zeitpunkt des Freispruchs 945 Tage in der JVA Traunstein verbracht. Er erhält staatliche Entschädigung für die Zeit in Untersuchungshaft.
Die Reaktionen der Behörden nach dem Freispruch
Regina Rick kündigte am Tag des Freispruchs eine Amtshaftungsklage an. Sie forderte das bayerische Justizministerium auf, Konsequenzen zu ziehen.
Das Landgericht Traunstein antwortete auf eine dpa-Anfrage, Indizienprozesse seien aufwendig und komplex. Eine inhaltliche Überprüfung finde grundsätzlich nur durch die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel statt, und genau das sei im Eiskeller-Prozess geschehen.
Das bayerische Innenministerium verwies auf die Staatsanwaltschaft Traunstein. Die Staatsanwaltschaft erklärte gegenüber der dpa, sie werde die schriftlichen Urteilsgründe sorgfältig prüfen und die Ermittlungsarbeit gegebenenfalls nachbereiten. Was das konkret bedeuten sollte, ließ ein Behördensprecher offen.
Die Verteidigung richtete ihre Kritik vor allem gegen die Kriminalpolizei Rosenheim und forderte das Polizeipräsidium Oberbayern Süd zum Handeln auf. Das Innenministerium verwies auch in diesem Fall an die Staatsanwaltschaft.
Über Konsequenzen für Aßbichler persönlich ist bis heute, Stand Juni 2026, nichts bekannt.
Im Januar 2026 veröffentlichte die ARD-Mediathek eine dreiteilige Dokumentarserie über den Eiskeller-Fall, produziert von Spiegel TV unter der Regie von Meike Pommer nach mehr als zwei Jahren Recherche. Die Serie zeichnet nach, wie der Tod von Hanna W. und die Strafverfolgung das Leben zweier Familien dauerhaft veränderten.
Was juristisch offen bleibt
Zwei Prozesse, ein BGH-Beschluss und drei Gutachten haben nicht geklärt, wie Hanna W. in der Nacht des 3. Oktober 2022 ums Leben kam. Ihr Tod ist juristisch bis heute ungeklärt.
Die Richterin, die Sebastian T. zu neun Jahren Haft verurteilt hatte, sitzt nach aktuellem Kenntnisstand weiterhin am Landgericht Traunstein. Das Gericht, das sie beschäftigt, berief sich nach dem Freispruch auf richterliche Unabhängigkeit.
Regina Rick hätte den Ausdruck in jenem Sonderband nicht finden müssen. Niemand hatte sie darauf hingewiesen. Hätte sie ihn nicht zufällig entdeckt, wäre das Urteil von Aßbichler nie vor dem BGH angefochten worden.
Häufige Fragen zu Jacqueline Aßbichler
Wer ist Jacqueline Aßbichler?
Jacqueline Aßbichler ist Vorsitzende Richterin der Jugendkammer am Landgericht Traunstein. Sie leitete den Eiskeller-Mordprozess, in dem Sebastian T. 2024 zu neun Jahren Jugendstrafe verurteilt wurde. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil im April 2025 wegen Besorgnis der Befangenheit auf.
Warum hob der BGH das Urteil gegen Sebastian T. auf?
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf, weil Richterin Aßbichler während der laufenden Beweisaufnahme E-Mails mit dem Staatsanwalt über die rechtliche Bewertung des Falls ausgetauscht hatte, ohne die Verteidigung zu informieren. Dies begründete einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO. Zusätzlich meldete sich Aßbichler unaufgefordert beim BGH zu Wort, noch bevor die Akten in Karlsruhe eingetroffen waren, was der Senat ebenfalls als Fehlen richterlicher Distanz wertete.
Was ist ein absoluter Revisionsgrund?
Ein absoluter Revisionsgrund im deutschen Strafprozessrecht führt automatisch zur Aufhebung eines Urteils, ohne dass geprüft wird, ob der Fehler das Ergebnis beeinflusst hat. § 338 Nr. 3 StPO regelt die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts, zu der auch die unzulässige Mitwirkung einer befangenen Richterin zählt. Der BGH muss bei Vorliegen eines solchen Grundes das Urteil zwingend aufheben.
Was wurde aus Sebastian T. nach dem Freispruch?
Sebastian T. wurde am 25. November 2025 vom Landgericht Traunstein rechtskräftig freigesprochen. Er hatte zu diesem Zeitpunkt 945 Tage in Untersuchungshaft in der JVA Traunstein verbracht. Er erhält staatliche Entschädigung für die zu Unrecht erlittene Haft.
Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 2025075 vom 16. April 2025 · Legal Tribune Online · Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) · Berchtesgadener Anzeiger · Nordbayern.de · dpa

